Personenbeförderung im Linienverkehr (2024)

  • Allgemeines
  • Überwiegende Verwendung im Linienverkehr
  • Antrag und Verfahrenshinweise
  • Buchmäßiger Nachweis und Nachweiszeitraum
  • Vorlage und Prüfung der buchmäßigen Nachweise
  • Wegfall der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung

Allgemeines

Zur Unterstützung der Personenbeförderung im Linienverkehr und damit auch als Maßnahme zum Klimaschutz sieht §3 Nr.6Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für Kraftomnibusse, Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie für dahinter mitgeführte Anhänger eine Steuerbefreiung vor, sofern diese Fahrzeuge überwiegend im Linienverkehr verwendet werden.

Überwiegende Verwendung im Linienverkehr

Erforderlich ist, dass die o.g. Fahrzeuge während des Zeitraums, für den die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50Prozent der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet werden.

Begünstigt ist insbesondere der genehmigungspflichtige Linienverkehr nach §§42, 42aPersonenbeförderungsgesetz (PBefG) im öffentlichen Personennahverkehr und auch im Personenfernverkehr. Ebenfalls steuerbegünstigt ist die regelmäßige Beförderung nach §43PBefG unter Ausschluss anderer Fahrgäste, als Berufs- oder Werksverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten oder Theaterfahrten.

Nicht begünstigt sind Fahrten im Gelegenheitsverkehr nach §46PBefG. Dies sind insbesondere der Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten bzw. Fernziel-Reisen sowie der Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen.

Antrag und Verfahrenshinweise

Der Antrag auf Steuerbefreiung ist vom Fahrzeughalter entweder direkt bei Zulassung des Fahrzeugs bei den Zulassungsbehörden oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

Online-Dienstleistung

Zoll-Portal: Dienstleistung "Kraftfahrzeugsteuer" [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Steuervergünstigungen verwalten">"Steuervergünstigung beantragen")

Das Zoll-Portal bietet Ihnen eine einfache und sichere Möglichkeit, die Steuerbefreiung online zu beantragen und notwendige Nachweisunterlagen in digitaler Form hochzuladen. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihren Antrag digital über das Zoll-Portal stellen und dessen Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal (Fachbeitrag)

Daneben besteht die Möglichkeit, die Steuerbefreiung schriftlich mittels Formular 3814 ("Antrag auf Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz") zu beantragen und zusammen mit den Nachweisunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle vorzulegen oder einzureichen.

Formular 3814 Personenbeförderung im Linienverkehr (1)
Zuständiges Hauptzollamt (Dienststellensuche)

Die Steuerbefreiung nach §3 Nr.6KraftStG kann auch nachträglich beantragt werden, da vielfach die zu einer Befreiung führende überwiegende Verwendung im Linienverkehr ohnehin erst nachträglich feststellbar ist. In diesen Fällen wird das betreffende Fahrzeug zunächst regulär versteuert und die Steuerbefreiung (bei Vorliegen der Voraussetzungen) nachträglich bzw. rückwirkend gewährt.

Buchmäßiger Nachweis und Nachweiszeitraum

Die steuerbegünstigte Verwendung ist wie nachfolgend beschrieben für jedes Fahrzeug gesondert buchmäßig nachzuweisen:

  • Bei überwiegend im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeugen sind für jeden Einsatztag getrennte Aufzeichnungen über die insgesamt und die im Linienverkehr zurückgelegten Kilometer zu führen. Die Aufzeichnungen können als Fahrtenbuch anhand des gesetzlich vorgeschriebenen Fahrtenschreibers geführt und die Aufteilung der Kilometer nach Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr vorgenommen werden.
  • In Fällen des Berufsverkehrs sind darüber hinaus Angaben über den Zweck der Fahrt, die Fahrstrecke sowie zur Anzahl der bei der Fahrt beförderten Personen zu machen.
  • Bei ausschließlich im Linienverkehr verwendeten Fahrzeugen, kann der buchmäßige Nachweis auf die Anschreibung des jeweiligen Kilometerstands bei Beginn jedes Nachweiszeitraums sowie die Zahl der im Nachweiszeitraum gefahrenen Kilometer beschränkt werden.

Der Nachweis der überwiegenden Verwendung des Fahrzeugs im Linienverkehr ist jeweils für ein Jahr zu führen. Innerhalb dieses Jahres sind kürzere Nachweiszeiträume möglich, die sich gemäß §7 Abs.6Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) danach richten, welcher Zeitraum im Fall der Steuerpflicht des Fahrzeugs als Entrichtungszeitraum zulässig wäre. Bei diesem "gedachten" Entrichtungszeitraum handelt es sich um den für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung maßgeblichen Nachweiszeitraum. Es obliegt dabei dem Fahrzeughalter, sich nach Ablauf eines Jahres für entsprechende Nachweiszeiträume zu entscheiden.

Ausführungen zu den nach §11 Abs.2KraftStG zulässigen Entrichtungszeiträumen (jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich) finden Sie im Bereich "Fälligkeit und Zahlung der Kfz-Steuer":

Zulässige Entrichtungszeiträume für die Zahlung der Kfz-Steuer

Zur Auswahl des Nachweiszeitraums folgendes Beispiel:

Beispiel

Der Fahrzeughalter errechnet anhand des Fahrtenbuchs folgende Verwendung im Linienverkehr (für das Fahrzeug wäre eine halbjährliche Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer zulässig):

Jahresbetrachtung
gefahrene Kilometer gesamt: 290.000Kilometer
davon im Linienverkehr gefahren: 118.500Kilometer
prozentualer Anteil des Linienverkehrs: 40,86Prozent

1. Halbjahr
gefahrene Kilometer gesamt: 180.000Kilometer
davon im Linienverkehr gefahren: 33.000Kilometer
prozentualer Anteil des Linienverkehrs: 18,33Prozent

2. Halbjahr
gefahrene Kilometer gesamt: 110.000Kilometer
davon im Linienverkehr gefahren: 85.500Kilometer
prozentualer Anteil des Linienverkehrs: 77,73Prozent

Ergebnis
Eine Befreiung für das ganze Jahr ist nicht möglich, da das Fahrzeug in diesem Zeitraum nur zu 40,86Prozent im Linienverkehr verwendet wurde. Auf ein halbes Jahr bezogen, ist die Steuerbefreiung für das zweite Halbjahr (77,73Prozent Linienverkehr) möglich und wäre damit der für den Fahrzeughalter günstigste Nachweiszeitraum.

Vorlage und Prüfung der buchmäßigen Nachweise

Die buchmäßigen Nachweise sind Ihrem zuständigen Hauptzollamt jährlich zur Prüfung der zweckgerechten Verwendung der Fahrzeuge vorzulegen. Bitte nutzen Sie hierfür das Formular3808 ("Buchnachweis für den Linienverkehr").

Formular 3808 Personenbeförderung im Linienverkehr (2)

Wird bei der Überprüfung des Buchnachweises durch das Hauptzollamt festgestellt, dass dieser nicht vollständig ist oder das betreffende Fahrzeug nicht überwiegend im Linienverkehr verwendet worden ist, wird die Kraftfahrzeugsteuer nacherhoben bzw. -im Falle der nachträglichen Beantragung der Steuerbefreiung- keine Befreiung gewährt.

Wegfall der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung

Fallen die Voraussetzungen bei einem steuerbefreiten Fahrzeug dauerhaft weg, weil das betreffende Fahrzeug nicht mehr bzw. nicht mehr überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird, so ist dies nach §7 Abs.2KraftStDV unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

Online-Dienstleistung

Zoll-Portal: Dienstleistung "Kraftfahrzeugsteuer" [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Steuervergünstigungen verwalten">"Steuervergünstigung beenden")

Das Zoll-Portal bietet Ihnen eine einfache und sichere Möglichkeit, den dauerhaften Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung online anzuzeigen. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Mitteilungen digital über das Zoll-Portal einreichen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal (Fachbeitrag)

Ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen der Steuervergünstigung wegfallen, beginnt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Das zuständige Hauptzollamt beendet die Steuerbefreiung des betroffenen Fahrzeugs und setzt die Kraftfahrzeugsteuer unbefristet fest.

Hinweis

Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung im Sinne des §370 Abs.1 Nr.2 Abgabenordnung (AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des §378 Abs.1 AO geahndet werden.

Personenbeförderung im Linienverkehr (2024)

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